Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2026/2027
Meldung aus EllenbergWie das Landratsamt Ostalbkreis (Geschäftsbereich Soziales) mitteilt, können Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beziehen, in der kommenden Heizperiode Brennstoffbeihilfen erhalten.
Eine pauschale Brennstoffbeihilfe wird nicht gewährt, wenn für die Heizkosten laufende Vorauszahlungen an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen geleistet werden.
Die Pauschalsätze für die Brennstoffbeihilfe der Heizperiode 2026/2027 wurden wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsgröße | flüssige Brennstoffe | feste Brennstoffe |
Haushalte mit 1 Person Haushalte mit 2 Personen Haushalte mit 3 Personen Haushalte mit 4 Personen Haushalte mit 5 Personen jede weitere Person zusätzlich | 908,00 € 1.211,00 € 1.514,00 € 1.816,00 € 2.119,00 € 303,00 € | 522,00 € 696,00 € 870,00 € 1.044,00 € 1.218,00 € 174,00 € |
In begründeten Einzelfällen (z.B. außergewöhnlich schlechte Wohnverhältnisse, die einen erhöhten Heizbedarf bedingen) kann auf Antrag die Beihilfe angemessen erhöht werden. Die teilweise ungünstigen klimatischen Verhältnisse im Ostalbkreis wurden bei der Festsetzung der Pauschalsätze jedoch bereits berücksichtigt.
Zuständig für die Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II ist das Jobcenter des Landratsamts Ostalbkreis mit den Dienststellen in Aalen, Bopfingen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd.
Zuständig für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialhilfe) ist der Geschäftsbereich Soziales des Landratsamts Ostalbkreis mit den Dienststellen in Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd.
Anträge nach dem SGB XII nehmen auch die zuständigen Bürgermeisterämter vor Ort entgegen.
Die Brennstoffbeihilfe ist auch als Einmalzahlung möglich, wenn sonst keine laufende Hilfe gewährt wird.
Als Berechtigte gelten Personen, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen die nachstehenden Regelbedarfe der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich evtl. Mehrbedarfszuschläge und der Kosten der Unterkunft nicht oder nur geringfügig übersteigt. Übersteigendes Einkommen mindert die Hilfeleistung.
Die maßgebenden Regelbedarfsbeträge betragen derzeit:
nach SGB XII:
| für den Haushaltsvorstand oder alleinstehende erwachsene Person | 563,00 € |
| für haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357,00 € |
| für haushaltsangehörige Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390,00 € |
| für haushaltsangehörige Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 471,00 € |
| für erwachsene (Ehe-)Partner die einen gemeinsamen Haushalt führen jeweils | 506,00 € |
| für erwachsene Personen ohne eigene Haushaltsführung | 451,00 € |
nach SGB II:
| für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderj. Partner | 563,00 € |
| volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft jeweils | 506,00 € |
| für sonstige erwerbsfähige volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft | 451,00 € |
| Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357,00 € |
| Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390,00 € |
| Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und minderjährige Partner | 471,00 € |
Weitere Auskünfte erteilen der Geschäftsbereich Soziales unter den Telefon-Nummern 07361/503-1410 (Aalen), 07961/567-3450 (Ellwangen), 07171/32-4504 (Schwäbisch Gmünd) sowie das Jobcenter unter den Telefon-Nummern 07361/980-0 (Aalen), 07362/92398-0, (Bopfingen), 07961/5682-0 (Ellwangen), 07171/1048-0 (Schwäbisch Gmünd).