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Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain www.gemeinde-ellenberg.de veröffentlichte Website der Gemeinde Ellenberg. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites im Einklang mit den Bestimmungen in § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf

  • einer am 11.12.2025 durchgeführten Selbstbewertung.

     

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen teilweise vereinbar.

 

3. Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

 

Bilder und Infografiken ohne ausreichende Texte:

  • Beschreibung: Einige Bilder und Infografiken sind unzureichend durch Textbeschreibungen ergänzt. Die Grafiken befinden sich auf folgenden Seiten bzw folgende Kacheln:

    • Rathaus

    • Bürgerservice

    • Bekanntmachungen

    • Mitteilungsblatt

    • Freizeit

    • Gewerbe

  • Maßnahmen: Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus werden die Bilder und Infografiken nach und nach überprüfen und die dazugehörigen Textpassagen um die fehlenden Informationen ergänzen, sowie die Titel und Alternativtexte der Bilder überprüfen.

     

4. Unverhältnismäßige Belastung

Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG vorliegt.

PDF- und Word-Dokumente:

  • Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF- oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.

  • Begründung: Die Gemeinde Ellenberg verfügt derzeit nicht über ausreichend Personal, um Schulungen zum Thema „Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente“ durchzuführen und die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien vorzunehmen. Zudem werden der Gemeinde Ellenberg auch Dokumente von Dritten übermittelt, die nicht bearbeitet werden können. Die Gemeinde ist jedoch bemüht, die digitale Barrierefreiheit fortlaufend zu verbessern.

     

5. Fehlen von Leichter Sprache und Gebärdensprache
  • Beschreibung: Aktuell fehlen gesetzlich vorgeschriebene Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache.

  • Begründung: Aufgrund des hohen Kostenaufwands kann die Gemeinde Ellenberg dies derzeit noch nicht umsetzen. Das Thema wird jedoch schnellstmöglich im Jahreshaushalt berücksichtigt.

     

6. Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 11.12.2025 erstellt und überprüft.

 

7. Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Wenn Sie uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen möchten, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktperson:

 

Ansprechperson Barrierefreiheit der Gemeinde Ellenberg:

Gemeindeverwaltung Ellenberg
Bürgermeisterin Anna-Lisa Bohn
Johannesstraße 3
73488 Ellenberg
Telefonnummer: (07962) 90300
E-Mail: gemeinde@ellenberg.de 

 

8. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 7 genannte Person darüber informieren.

 

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

 

Landeszentrum Barrierefreiheit 
Schlichtungsstelle 
Else-Josenhans-Straße 6 
70173 Stuttgart 
Telefon: 0711 123 39375 
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

 

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

 

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.