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Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2026/2027

Meldung aus Ellenberg

Wie das Landratsamt Ostalbkreis (Geschäftsbereich Soziales) mitteilt, können Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beziehen, in der kommenden Heizperiode Brennstoffbeihilfen erhalten.

 

Eine pauschale Brennstoffbeihilfe wird nicht gewährt, wenn für die Heizkosten laufende Vorauszahlungen an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen geleistet werden.

 

Die Pauschalsätze für die Brennstoffbeihilfe der Heizperiode 2026/2027 wurden wie folgt festgesetzt:

 

Haushaltsgröße

flüssige Brennstoffe

feste Brennstoffe

Haushalte mit 1 Person

Haushalte mit 2 Personen

Haushalte mit 3 Personen

Haushalte mit 4 Personen

Haushalte mit 5 Personen

jede weitere Person zusätzlich

 908,00 €

1.211,00 €

1.514,00 €

1.816,00 €

2.119,00 €

 303,00 €

 522,00 €

 696,00 €

 870,00 €

1.044,00 €

1.218,00 €

 174,00 €

   

In begründeten Einzelfällen (z.B. außergewöhnlich schlechte Wohnverhältnisse, die einen erhöhten Heizbedarf bedingen) kann auf Antrag die Beihilfe angemessen erhöht werden. Die teilweise ungünstigen klimatischen Verhältnisse im Ostalbkreis wurden bei der Festsetzung der Pauschalsätze jedoch bereits berücksichtigt.

 

Zuständig für die Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II ist das Jobcenter des Landratsamts Ostalbkreis mit den Dienststellen in Aalen, Bopfingen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd.

Zuständig für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialhilfe) ist der Geschäftsbereich Soziales des Landratsamts Ostalbkreis mit den Dienststellen in Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd.

 

Anträge nach dem SGB XII nehmen auch die zuständigen Bürgermeisterämter vor Ort entgegen.

Die Brennstoffbeihilfe ist auch als Einmalzahlung möglich, wenn sonst keine laufende Hilfe gewährt wird.

 

Als Berechtigte gelten Personen, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen die nachstehenden Regelbedarfe der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich evtl. Mehrbedarfszuschläge und der Kosten der Unterkunft nicht oder nur geringfügig übersteigt. Übersteigendes Einkommen mindert die Hilfeleistung.

 

Die maßgebenden Regelbedarfsbeträge betragen derzeit:

 

nach SGB XII:

für den Haushaltsvorstand oder alleinstehende erwachsene Person

563,00 €

für haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

357,00 €

für haushaltsangehörige Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

390,00 €

für haushaltsangehörige Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 

471,00 €

für erwachsene (Ehe-)Partner die einen gemeinsamen Haushalt führen jeweils

506,00 €

für erwachsene Personen ohne eigene Haushaltsführung

451,00 €

 

nach SGB II:

für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderj. Partner

563,00 €

volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft jeweils 

506,00 €

für sonstige erwerbsfähige volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

 451,00 €

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres  

357,00 €

Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres    

 390,00 €

Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und minderjährige Partner

   471,00 €

 

Weitere Auskünfte erteilen der Geschäftsbereich Soziales unter den Telefon-Nummern 07361/503-1410 (Aalen), 07961/567-3450 (Ellwangen), 07171/32-4504 (Schwäbisch Gmünd) sowie das Jobcenter unter den Telefon-Nummern 07361/980-0 (Aalen), 07362/92398-0, (Bopfingen), 07961/5682-0 (Ellwangen), 07171/1048-0 (Schwäbisch Gmünd).