Räum- und Streupflicht
Meldung aus Ellenberg
Zu Beginn des Winters 2024/2025 möchten wir auf die einzelnen Bestimmungen der Räum- und Streupflicht nach der gemeindlichen Streupflichtsatzung hinweisen.
Adressaten dieser Pflicht sind die Straßenanlieger. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße vor dem Geh- oder Fußweg durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze aus der Straße bzw. dem Fuß- oder Gehweg nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
Umfang des Schneeräumens
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie sonstige Fußwege sind auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet wird. Eine Breite von 1,50 m ist regelmäßig als ausreichend anzusehen. Bei starken Schneefällen sind auch geringere Räumbreiten akzeptabel. Das Verteilen des Schnees auf den Fahrflächen führt nur dazu, dass der Schneepflug diesen wieder auf den Gehweg wirft! Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die Regelungen für die entsprechenden Flächen am Rand der Fahrbahn. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Gehwege durchgehend benützt werden können. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,5 m zu räumen.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh- bzw. Fußwege sowie auch die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos begangen werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die auch von Schnee zu räumen sind. Zum Bestreuen können abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt verwendet werden. Die Verwendung auftauender Streumittel ist ebenfalls zulässig.
Zeiten für Schneeräumen und Streuen
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt, d.h. während des ganzen Tages Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wir möchten Sie bitten, im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass keine Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht begangen werden. Im Schadensfall könnte ein Versäumnis dazu führen, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Außerdem möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Gemeinde als besondere, freiwillige Leistung bzw. Bürgerservice nach wie vor bemüht ist, wie in den vergangenen Jahren verschiedene Fuß- und Gehwege zu räumen und zu streuen, die aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung von zahlreichen Fußgängern genutzt werden. Die Abwälzung der Räum- und Streupflicht hat jedoch nach wie vor Bestand und die Verantwortung liegt bei den Grundstücksanliegern.
Wir bitten um Beachtung!