Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen

Häufig wird festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze für die Fußgänger gar nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Sache der Straßenverkehrsbehörde ist, sondern dass auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind. Nach §28 Abs. 2 Straßengesetz (StrG) müssen Bäume, Hecken und Sträucher so zurück geschnitten werden, dass diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Wir bitten deshalb alle Grundstücksbesitzer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurück zu schneiden, das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird.

Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

 

 

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:

– Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,50 m einzuhalten.

– Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mind. 4,50 m betragen.