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Bundestagswahl 2025 - Anträge und Bekanntgaben

Bundestagswahl 2025 - Anträge und Bekanntgaben (Bild vergrößern)

 

Hier finden Sie alle Informationen, Anträge und Bekanntgaben zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025.

 

Pfeil Wahlschein beantragen

 

pfeil Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)

 

Pfeil Erklärfilme zur Bundestagswahl "Alles, was du wissen musst!"

 


 

Wahlbekanntmachung

 

1.  Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

2.  Die Gemeinde Ellenberg bildet einen Wahlbezirk.

Nummer des Wahlbezirks: 001

Der Wahlraum wird in der Grundschule Ellenberg, Schulstraße 1, 73488 Ellenberg (rollstuhlgerecht) eingerichtet. 

 

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer.

 

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)  durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Ellenberg, 05.02.2025

Gemeinde Ellenberg

Anna-Lisa Bohn

Bürgermeisterin

 


 

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen


Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann? 
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.


Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. 


Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

 


 

Wahlbenachrichtigungen zugestellt
 

Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 sind zwischenzeitlich zugestellt worden. Wer jetzt noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat sollte sich bei der Gemeindeverwaltung melden.
 
Beantragung von Wahlscheinen
Sie möchten eine Briefwahl beantragen? Hierfür benötigen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bequem online beantragen. Alternativ können Sie auch mündlich, schriftlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung einen Antrag stellen.


Eine Zustellung der Briefwahlunterlagen erfolgt jedoch erst ab dem 06.02.2025. 

Es besteht ab dem 06.02.2025 die Möglichkeit ihre Briefwahl direkt auf dem Rathaus durchzuführen.


Wir danken für Ihr Verständnis. 


Ihr Rathausteam

 


 

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das 

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 

21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025 

 

1.   Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Ellenberg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 

während der allgemeinen Öffnungszeiten Rathaus Ellenberg, Hauptstraße 25, 73488 Ellenberg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis zum 07. Februar 2025, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Ellenberg, Hauptstraße 25, 73488 Ellenberg Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 270 Aalen-Heidenheim 

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises 

    oder 

  • durch Briefwahl 

teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar) versäumt hat,

 

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

 

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

 

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

     

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Ellenberg, den 22.01.2025

Bürgermeisteramt Ellenberg

Anna-Lisa Bohn

Bürgermeisterin

 


 

Vorgezogene Neuwahl des Bundestags verkürzt Briefwahlzeitraum
Wichtige Hinweise des Kreiswahlleiters 


Wählen im Wahllokal an der Urne oder durch Briefwahl - beides ist für Wahlberechtigte möglich. Landrat Dr. Joachim Bläse weist in seiner Funktion als Kreiswahlleiter auf das verkürzte Fristengefüge bei der anstehenden Wahl zum Bundestag am 23. Februar 2025 hin, das vor allem Auswirkungen auf die Briefwahl hat. Wahlberechtigte, die diese Form wählen, müssen diesmal ihre Briefwahlunterlagen aufgrund der verkürzten Fristen schneller bei ihrer Gemeindeverwaltung beantragen, ausfüllen und zurücksenden.
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag, also am Sonntag, 23. Februar 2025 um 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierfür sind nach dem Bundeswahlgesetz die Wählerinnen und Wähler selbst verantwortlich. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt. 
Die Deutsche Post stellt sicher, dass Wahlbriefe, die bis spätestens Donnerstag, 20. Februar 2025, vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens eingeworfen oder in einer Postfiliale abgegeben werden, rechtzeitig die auf dem Wahlbrief aufgedruckte Stelle erreichen. Alternativ kann der Wahlbrief aber auch direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgegeben werden. 
Trotz beantragter Briefwahl kann man am Wahltag im Wahllokal wählen, wenn man von der Briefwahl noch nicht Gebrauch gemacht hat. Mitzubringen ist dann der Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und ein gültiger Lichtbildausweis. Gewählt werden kann in diesem Fall am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises. 
Eine weitere Alternative ist es, die Briefwahl bei der Gemeindeverwaltung vor Ort zu beantragen und dort ab dem 06.02.2025 zu wählen. So werden zwei Postwege eingespart.