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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Georgenstadt"

Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Ellenberg hat am 29.01.2024 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Georgenstadt“ in der Fassung vom 23.10.2023/29.01.2024 einschließlich der für ihren Geltungsbereich aufgestellten Festsetzungen beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Georgenstadt“ in Kraft. 

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Lageplan Satzung, Satzungstext und Begründung sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bürgermeisteramt Ellenberg, Hauptstraße 25, 73488 Ellenberg, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 23.09.2023/29.01.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 3.573 m².
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Teilflächen der Flurstücke 3076 und 3078, Gemarkung Ellenberg.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch das Flurstück 3077 (Weg),
im Norden durch das Flurstück 3088 (Straße),
im Osten durch das Flurstück 3076,
im Süden durch das Flurstück 3078.
 
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
 
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Ellenberg, den 31. Januar 2024
 
gez.
Bohn,
Bürgermeisterin